Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Huber Souvenir Bordüre

1. Vertragsabschluß

1.1 Für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen erstrecken sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, ohne daß es dazu einer besonderen Vereinbarung und Bezugnahme bedarf. Geschäfts- oder Einkaufsbeziehungen des Käufers sind nur wirksam, wenn und soweit der Verwender sie schriftlich anerkennt; eines Wider spruchs bedarf es nicht.

1.2 Die Angebote des Verwenders sind freibleibend. Mitarbeiter oder Vertreter des Verwenders besitzen keine Abschlußvollmacht oder Vollmacht zur Abänderung dieser Geschäftsbedingungen. Aufträge und Kaufabschlüsse sind erst dann für den Verwender bindend, wenn sie von diesem schriftlich bestätigt worden sind oder durch Lieferung erfüllt wurden. Als Vertragsinhalt gilt nur das, was schriftlich im Bestellschein/Angebot enthalten ist, oder mangels eines solchen in der Auftragsbetätigung des Verwenders niedergelegt ist und binnen einer Woche nach Erhalt unwidersprochen bleibt. Weicht die Auftragsbestätigung des Verwenders von der Bestellung des Käufers ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, falls nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Auftragsbestätigung des Verwenders schriftlich widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist ist der Zugang des Widerspruchs bei dem Verwender maßgebend.

 

2. Lieferung

2.1 Die Lieferung der Kaufgegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Eine Versicherung erfolgt nur ausdrücklich auf Wunsch und auf Kosten des Käufers. Die Frachtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

3. Zahlung

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise des Verwenders zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die in der Auftragsbestätigung oder im Kaufvertrag des Verwenders angegebenen Preise sind für diesen insoweit verbindlich, als nicht nach Vertragsabschluß Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht werden. In diesem Fall ist der Verwender berechtigt,
den Preis entsprechend anzugleichen.

3.2 Die Rechnungen des Verwenders sind innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tage netto in bar nach Rechnungseingang fällig, soweit keine besonderen Zahlungstermine vereinbart sind. Gewährte Zahlungsziele werden hinfällig, wenn der Käufer dem Verwender gegenüber mit anderen Forderungen in Verzug gerät oder Wechselproteste, die Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches oder Konkursverfahrens bekannt werden oder solche Anträge mangels Masse abgelehnt werden.

3.3 Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung und Diskontfähigkeit zahlungshalber angenommen. Sollten Zahlungspapiere nicht mehr diskontfähig sein, ist der Verwender berechtigt, diese sofort zurückzubelasten und Barzahlung zu verlangen. Wechselsteuer- und Diskontspesen hat der Käufer zu tragen und auf Aufgabe hin sofort zu vergüten. Gutschriften gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verwender über den Gegenwert verfügen kann.

3.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers ist der Verwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Käufer hat vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz, mindestens jedoch 8% p.a. zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.

3.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er Nichtkaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht allenfalls insoweit zu, als seine Forderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.6 Die Aufrechnung ist nur mit einer vom Verwender anerkannten oder rechtskräftig gegen den Verwender festgestellten Forderung zulässig. Im übrigen ist diese ausgeschlossen. Der Käufer kann Ansprüche, egal welcher Art, gegen den Verwender nur mit dessen schriftlicher Zustimmung abtreten.

 

4. Lieferung

4.1 Die Lieferzeiten beginnen mit Datum der Auftragsbestätigung. Soweit ein genaues Lieferdatum vereinbart ist, kann der Käufer Rechtsfolgen aus einer Überschreitung der Lieferzeiten erst dann ableiten, wenn er dem Verwender gegenüber schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Tagen gesetzt hat. Bei Lieferung auf Abruf gilt eine angemessene Frist von mindestens 2 Wochen ab Eingang des Abrufs beim Verwender als vereinbart.

4.2 Fristen beginnen nicht zu laufen, bzw. verlängern sich entsprechend, wenn der Käufer ihm obliegende Verpflichtungen, insbesondere Anzahlungen nicht fristgerecht erbringt. Maßgeblich hierbei ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto des Verwenders.

4.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verwender, auch wenn sie bei einem Vorlieferanten oder Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren und sonstige Umstände insbesondere nicht rechtzeitige Selbstbelieferung gleich, die nicht vom Verwender beeinflußt werden können und die Lieferung durch den Verwender unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.

4.4 Um den Verwender in Lieferverzug zu setzen, ist eine Nachfristsetzung durch den Käufer erforderlich. Danach ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, insbesondere auch wegen der verspäteten Lieferung, sind ausgeschlossen, soweit dem Verwender oder den Personen, für welche dieser einzustehen hat, nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4.5 Verzögert sich der Abtransport versandbereit gestellter Ware oder Versand infolge von Umständen, die der Verwender nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Lieferfristen gelten in diesem Falle als mit dem Tage der Versandbereitschaft erfüllt. Teillieferungen sind zulässig und gelten als gesondert abzuwickelnde Geschäfte.

 

5. Gewährleistungsansprüche

5.1 Die vom Verwender gelieferten Kaufgegenstände sind nach Empfang sofort auf ihre Beschaffenheit und Makellosigkeit zu untersuchen und ggf. unverzüglich schriftlich zu beanstanden. Beanstandungen werden nur innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Ware berücksichtigt. Die Mängelrüge muß in schriftlicher Form mit Angabe des Mangels erfolgen.

5.2 Nichtkaufleuten steht die Mängelrüge nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu.

5.3 Bei begründeten Mängelrügen hat der Verwender die Wahl zwischen Ersatzlieferung, Preisminderung oder Rücknahme der Ware. Soweit der Verwender Ersatzlieferung wählt, bleibt dem Käufer das Recht vorbehalten, bei fehlgeschlagener Ersatzlieferung Minderung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, soweit dem Verwender oder denjenigen, für die der Verwender eintreten muß, nicht nachweislich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

5.4 Lehnt der Käufer die Abnahme bestellter Ware ab oder kommt er einer ihm gesetzten Nachfrist von mindestens 2 Wochen nicht nach, so kann der Verwender entweder Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des Durchschnittsschadens verlangen. Als solchen kann der Verwender 15% des vereinbarten Preises fordern, soweit der Käufer nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt oder nicht in Höhe dieser Pauschale entstanden ist. Bei Eintritt eines im Einzelfall ungewöhnlich hohen Schadens ist der Verwender berechtigt, diesen zu beanspruchen. Gerät der Käufer in Ab- und/oder Annahmeverzug, ist der Verwender berechtigt, die zu liefernden Kaufgegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Spediteur oder Lagerhaus einzulagern. Für eine Lagerung bei dem Verwender ist dieser berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

5.5 Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um die Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere Beratungs- oder Aufklärungspflicht oder ein Unterlassen handelt, es sei denn, dem Verwender oder einer Person, für den dieser einzustehen hat, fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Dies gilt insbesondere auch für Begleit- und Mangelfolgeschäden, sowie Folgeschäden gleich welcher Art.

5.6 Die Ersatzpflicht des Verwenders begrenzt sich im Haftungsfall auf den unmittelbaren und/oder für den Verwender voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 20 % des für die Lieferung vereinbarten Preises.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Verwender behält sich das Eigentum an den gelieferten Kaufgegenständen bis zur Erfüllung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen vor.

6.2 Der Vorbehaltskäufer gilt als ermächtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern und die abgetretene Forderung einzuziehen. Der Käufer tritt alle Forderungen, die ihm aus der Veräußerung oder Weitergabe des Vorbehaltseigentums des Verwenders zustehen, zur Sicherung an den Verwender ab. Übersteigt die Sicherung das Guthaben des Verwenders aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 %, so ist der Verwender auf Verlangen des Käufers diesem zur Rückübertragung verpflichtet. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt, hat das vereinnahmte Geld jedoch gesondert zu verwahren und unverzüglich an den Verwender abzuführen.

6.3 Der Verwender ist berechtigt, die Weiterveräußerung- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sobald dem Verwender Anhaltspunkte bekannt werden, daß der Käufer seinen Vertragspflichten gegenüber dem Verwender nicht vertragsgemäß nachkommt.

6.4 Ist der Käufer Kaufmann, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt des Verwenders sowohl auf bereits entstandene, als auch auf alle künftig entstehenden Forderungen des Verwenders gegen den Käufer. Ist der Käufer Nichtkauf mann, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt des Verwenders lediglich auf bereits bestehende, anderweitige Forderungen des Verwenders gegen den Käufer.

 

7. Gerichtsstand

7.1 Als Erfüllungsort wird für die Verpflichtungen beider Vertragsteile Aschheim bei München vereinbart.

7.2 Als Gerichtsstand wird für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten München vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

7.3 München wird als Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckklagen ohne Rücksicht auf den Zahlungsort dieser Papiere vereinbart.

7.4 Für die Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich Deutsches Recht.

 

8. Schriftform

8.1 Änderungen und Ergänzungen geschlossener Verträge und Abänderungen dieser Geschäftsverbindungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Fall, daß die Schriftform abbedungen werden soll. Telefongespräche und mündliche Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt werden und dem nicht unverzüglich widersprochen wird.

 

9. Salvatorische Klausel

9.1 Sollte sich eine der ausdrücklich vereinbarten Vertragsbedingungen oder eine Klausel dieser AGB ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so soll der übrige Vertrag gleichwohl Bestand haben. Statt der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmungen oder Klauseln gilt eine deren wirtschaftlichem Sinn am nächsten kommende zusätzliche Regelung, sonst gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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